Original von DrakeL
Wenn Spieler die sich kurz registrieren und nach dem ersten Login aufhören weil ihnen das Spiel nicht gefällt die große Einnahmequelle sind dann könnte ich das Argument sogar durchaus verstehen.
Dem Partner ist das herzlich egal. Es zaehlt, dass sich ein Nutzer, der ueber ihn gekommen ist, registriert hat. Wielange der spielt und ob dem Spieler das Spiel gefaellt, ist ihm absolut wumpe.
Für die Testaccounts kann man auch normale (oder keine) Werbung schalten die diese eindeutige Identifizierung nicht benötigt. Gibt ja genug Werbung bei der das so funktioniert die man auf den Webseiten findet.
Du willst dieses "Klick & Play"-Prinzip als Alternative anbieten? Also parallel zum klassischen Anmelde-Verfahren? Warum sollte man den Aufwand machen, zwei Funktionalitaeten, die im Prinzip demselben Zweck dienen, implementieren und pflegen? Auf dem ersten Blick sehe ich hier nur doppelten Aufwand, doppelte Wartung und doppelte Moeglichkeiten, ein System zu kompromittieren.
Wie ist das dann wenn ich Screenshots oder Infos zum Spiel anbiete? Warum muss ich hier bei den großen Betreibern keine AGB zustimmen um diese zu sehen?
Wenn ich mich an einem Spiel anmelde - und sei es nur ueber einen Test- oder Demo-Account, gehe ich einen Vertrag mit dem Betreiber ein (Betreiber stellt eine Leistung zur Verfuegung, Nutzer nimmt eine Leistung in Anspruch). Diesem Vertrag liegen bestimmte Regeln zugrunde. Diese Regeln stehen, soweit nicht bereits vom geltenden Gesetz abgedeckt, in den AGB. Dies ist meine persoenliche Auffassung.
Wenn ich dagegen Screenshots auf einer frei zugaenglichen Website anschaue, geschieht das fernab jeglicher Vereinbarung.
Ein Testaccount sollte keine Möglichkeit haben Geld auszugeben oder sensible Daten zu hinterlassen wenn das das Problem darstellt. Sehe da noch keine Notwendigkeit dafür bzw. warum es für Testaccounts notwendig sein soll und für die Webseite an sich nicht.
Der Betreiber stellt dennoch eine Leistung zur Verfuegung, der Nutzer nimmt dennoch eine Leistung in Anspruch und muss sich auch in einem Demo-Account gewissen Regeln unterwerfen. Bei einem Demo-Account variiert doch im Grund nur der Leistungsumfang.
Als Beispiel: Der Betreiber behaelt sich vor, den Betrieb seines Services oder einzelner Komponenten jederzeit und ohne Angabe von Gruenden einzustellen.
Zum Beispiel bei http://www.get7-online.com/ die Anleitung:
http://www.get7-online.com/Tutorial/%5Bin-game,skip%5DTutorial.html
Würden hier jetzt ABG notwendig sein?
Um sicher zu sein, solltest du das einem Anwalt fragen. Persoenlich wuerde ich sagen: nein.
Wären sie notwendig wenn es kein durchklickbarer Flashfilm sondern einfach ein richtiges Match gegen den Computer zum testen wäre?
Siehe oben.
Das Zeug mit der Altersfreigabe kommt zum 01.01.2011 zumindest in Deutschland. Da ist nicht mehr lange hin. Ich weiss nicht, inwieweit Spiele geahndet werden, die nicht geprueft sind, aber ehrlich gesagt moechte ich es als Betreiber auch nicht wirklich ausprobieren, es sei denn, Geld spielt keine Rolle.
Kein Link zu einer Quelle wo dies gesagt dass dies kommt, in welcher Form für wen und wie die Altersfreigabe erforderlich ist. Aber ja ist diese erforderlich baut man diese an den notwendigen Stellen ein.
Sorry, ich dachte, dass sich das Thema mittlerweile herumgesprochen hat.
Als Definition "Onlinespiel":
"Onlinespiele sind grundsätzlich digitale Spiele, die ausschließlich über eine Netzverbindung gespielt werden. Die meisten der modernen Spielgeräte sind onlinefähig. Derzeit wird der Markt der Onlinespiele immer vielfältiger. Waren es vor einigen Jahren noch überwiegend browser-basierte Spiele, bei denen sich die Darstellung auf tabellarische Auflistungen von Spielständen oder Spielzügen beschränkte, kommen immer mehr actionorientierte, grafikintensive Spiele auf den Markt. Die Orientierung der Spielbranche hin zu einer generellen Onlinefähigkeit von Spielen unterstützt diesen Prozess. Die KJM ist für digitale Spiele zuständig, wenn die Inhalte online über das Internet zugänglich gemacht werden. Onlinespiele unterliegen im Gegensatz zu Computerspielen, die auf Trägermedien vertrieben werden, den Bestimmungen des JMStV."
"Am 10.06.2010 unterzeichneten die Regierungschefs der Länder den Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (14. RÄStV). Dieser beinhaltet eine umfassende Überarbeitung des JMStV. Die KJM begrüßt die Novellierung des JMStV, die das auf dem Prinzip der Ko-Regulierung von Aufsicht und Anbietern basierende Jugendschutz-Modell – etwa durch Optionen für die Anbieter auf freiwilliger Basis – weiter entwickelt. Die Neufassung des JMStV soll – nach Ratifizierung durch die Länderparlamente – am
01.01.2011 inkrafttreten."
Weiterfuehrend:
"Der JMStV sieht kein Anerkennungsverfahren für Altersverifikationssysteme (AV-Systeme) vor. Auf Anfrage von Unternehmen bewertet die KJM aber als Serviceleistung für mehr Rechts- und Planungssicherheit Konzepte für sog. „geschlossene Benutzergruppen“ gem. §4 Abs. 2 JMStV. Die Positivbewertung erfolgt auf Basis von Eckwerten und eines Verfahrens, das die KJM hierfür entwickelt hat. Die Eckwerte sind öffentlich zugänglich und können daher von Unternehmen der Internetbranche bei der Konzeption ihrer AV-Systeme berücksichtigt werden. Bereits in der Vergangenheit wurden die Eckwerte der KJM durch Gerichtsurteile mehrfach bestätigt und fanden auch Einfluss in den Glücksspielstaatsvertrag. In dem neuen JMStV werden die bisherigen Eckwerte der KJM nun gesetzlich festgeschrieben: danach muss gewährleistet sein, dass eine Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten."
Ein aufgefuehrtes Beispiel:
"Außerdem beschäftigte sich eine KJM-Prüfgruppe im Berichtszeitraum mit einem Online-Browserspiel, dessen Ziel es war, eine Obdachlosenfigur zu erstellen und diese materiell und sozial vom untalentierten Penner an einem Bahnhof zum „King of Kiez“ aufsteigen zu lassen. Innerhalb des Spiels waren von Nutzern eingestellte pornografische Bilder und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu sehen. In beiden Fällen ist das Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen."
(Arbeitsbericht der Kommission für Jugendmedienschutz, Kurzfassung, Berichtszeitraum: 1. Halbjahr 2010)
Dhyani